Baugesetzbuch

§ 215 BauGB Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

Gesetzestext

(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, (2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 215 BauGB verweist.

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