Baugesetzbuch

§ 216 BauGB Aufgaben im Genehmigungsverfahren

Gesetzestext

Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 216 BauGB verweist.

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