BAUNVO
§ 17 BAUNVO Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
Gesetzestext
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (GRZ)Geschoss- flächenzahl (GFZ)Bau- massenzahl (BMZ) in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 0,2 0,4 – in reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten 0,4 1,2 – in besonderen Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 – in Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) 0,6 1,2 – in urbanen Gebieten (MU) 0,8 3,0 – in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0 – in Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten 0,8 2,4 10,0 in Wochenendhausgebieten 0,2 0,2 – In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 17 BAUNVO verweist.
Im Gesetz benachbart
Frage zu § 17 BAUNVO?
Der Normtext sagt, was gilt — nicht, was er für Ihren Fall bedeutet. Lulius prüft das anhand des gesamten Bundesrechts und der Rechtsprechung der Bundesgerichte, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.