BAUNVO

§ 17 BAUNVO Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Gesetzestext

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (GRZ)Geschoss- flächenzahl (GFZ)Bau- massenzahl (BMZ) in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 0,2 0,4 – in reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten 0,4 1,2 – in besonderen Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 – in Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) 0,6 1,2 – in urbanen Gebieten (MU) 0,8 3,0 – in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0 – in Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten 0,8 2,4 10,0 in Wochenendhausgebieten 0,2 0,2 – In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 17 BAUNVO verweist.

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