BAUNVO

§ 18 BAUNVO Höhe baulicher Anlagen

Gesetzestext

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. (2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 18 BAUNVO verweist.

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