BAUNVO

§ 6 BAUNVO Mischgebiete

Gesetzestext

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 6 BAUNVO verweist.

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