BAUNVO
§ 7 BAUNVO Kerngebiete
Gesetzestext
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, (4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
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Verweise in dieser Norm
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