BBESG
§ 15 BBESG Dienstlicher Wohnsitz
Gesetzestext
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort. (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen: 1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
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