BBESG
§ 85 BBESG Anwendungsbereich in den Ländern
Gesetzestext
Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1)Bundesbesoldungsordnungen A und B
Anlage II (zu § 32 Satz 1)Bundesbesoldungsordnung W
Anlage III (zu § 37 Satz 1)Bundesbesoldungsordnung R
Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)Gültig ab 1. März 2024
Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)Gültig ab 1. März 2024
Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)Gültig ab 1. März 2024
Anlage VIII (zu § 61)Gültig ab 1. März 2024
Anlage IX (zu den Anlagen I und III)Gültig ab 1. März 2024
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 85 BBESG verweist.
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