BBESG

§ 85 BBESG Anwendungsbereich in den Ländern

Gesetzestext

Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1)Bundesbesoldungsordnungen A und B

Anlage II (zu § 32 Satz 1)Bundesbesoldungsordnung W

Anlage III (zu § 37 Satz 1)Bundesbesoldungsordnung R

Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)Gültig ab 1. März 2024

Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)Gültig ab 1. März 2024

Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)Gültig ab 1. März 2024

Anlage VIII (zu § 61)Gültig ab 1. März 2024

Anlage IX (zu den Anlagen I und III)Gültig ab 1. März 2024

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 85 BBESG verweist.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.