BBESG

§ 84 BBESG Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

Gesetzestext

Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt entsprechend für 1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 84 BBESG verweist.

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