BBESG

§ 83 BBESG Übergangsregelung für Ausgleichszulagen

Gesetzestext

§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 83 BBESG verweist.

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