BBG

§ 22 BBG Beförderungen

Gesetzestext

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen. (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus. (3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. (4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres 1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder (5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 22 BBG verweist.

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