BBG
§ 35 BBG Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
Gesetzestext
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind 1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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