BBG

§ 35 BBG Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe

Gesetzestext

Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind 1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 35 BBG verweist.

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