BBG

§ 34 BBG Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe

Gesetzestext

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, (2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit 1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden. (4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 34 BBG verweist.

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