BDG

§ 32 BDG Einstellungsverfügung

Gesetzestext

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn 1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, (2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn 1. der Beamte stirbt, (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

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