BDG
§ 33 BDG Disziplinarverfügung
Gesetzestext
(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. (2) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Die Begründung muss mindestens enthalten: 1. die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, (3) Bei den Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts muss in der Begründung zusätzlich dargestellt werden: 1. der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und (4) Im Fall des § 23 Absatz 1 kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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