BDG

§ 81 BDG Begnadigung

Gesetzestext

(1) Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen. (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 43 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 81 BDG verweist.

Im Gesetz benachbart

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