BDG

§ 82 BDG Polizeivollzugsbeamte des Bundes

Gesetzestext

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 17 Absatz 1 und des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und Absatz 5 gelten.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 82 BDG verweist.

Im Gesetz benachbart

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