BEAMTSTG

§ 21 BEAMTSTG Beendigungsgründe

Gesetzestext

Das Beamtenverhältnis endet durch 1. Entlassung, 2. Verlust der Beamtenrechte, 3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder 4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

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