BETRAVG

§ 28 BETRAVG

Gesetzestext

§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 28 BETRAVG verweist.

Im Gesetz benachbart

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