BEURKG

§ 27 BEURKG Begünstigte Personen

Gesetzestext

Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 27 BEURKG verweist.

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