BEURKG

§ 7 BEURKG Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen

Gesetzestext

Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, 1. dem Notar, 2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten, 2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder 3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war, einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

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