BEURKG
§ 6 BEURKG Ausschließungsgründe
Gesetzestext
(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn 1. der Notar selbst, (2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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