BEURKG

§ 43 BEURKG Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde

Gesetzestext

Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 43 BEURKG verweist.

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