BEURKG

§ 44 BEURKG Verbindung mit Schnur und Prägesiegel

Gesetzestext

Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 44 BEURKG verweist.

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