BEURKG

§ 61 BEURKG Absehen von Auszahlung

Gesetzestext

Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 57 hiervon zu unterrichten, wenn 1. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 61 BEURKG verweist.

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