BEURKG

§ 62 BEURKG Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten

Gesetzestext

(1) Die §§ 57, 60 und 61 gelten entsprechend für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten. (2) Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kostbarkeiten auch einer Bank im Sinne des § 58 Absatz 2 in Verwahrung zu geben, und ist nicht verpflichtet, von ihm verwahrte Wertpapiere zu verwalten, soweit in der Verwahrungsanweisung nichts anderes bestimmt ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 62 BEURKG verweist.

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