BEWG

§ 17 BEWG Geltungsbereich

Gesetzestext

(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 17 BEWG verweist.

Im Gesetz benachbart

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