BEWG

§ 191 BEWG Wertzahlen

Gesetzestext

Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 191 BEWG verweist.

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