Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1011 BGB Ansprüche aus dem Miteigentum

Gesetzestext

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

(XXXX) §§ 1012 bis 1017 (weggefallen)

-------------------------------------------------- Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten --------------------------------------------------

Titel 1 - Grunddienstbarkeiten

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1011 BGB verweist.

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