Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1072 BGB Beendigung des Nießbrauchs

Gesetzestext

Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1072 BGB verweist.

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