Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1084 BGB Verbrauchbare Sachen

Gesetzestext

Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei den Vorschriften des § 1067.

Untertitel 3 - Nießbrauch an einem Vermögen

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1084 BGB verweist.

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