Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1085 BGB Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen

Gesetzestext

Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1085 BGB verweist.

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