Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1096 BGB Erstreckung auf Zubehör

Gesetzestext

Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.