Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1112 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter

Gesetzestext

Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.

-------------------------------------------------- Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld --------------------------------------------------

Titel 1 - Hypothek

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1112 BGB verweist.

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