Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1136 BGB Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

Gesetzestext

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

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