Bürgerliches Gesetzbuch

§ 136 BGB Behördliches Veräußerungsverbot

Gesetzestext

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 136 BGB verweist.

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