Bürgerliches Gesetzbuch

§ 169 BGB Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters

Gesetzestext

Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 169 BGB verweist.

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