Bürgerliches Gesetzbuch

§ 674 BGB Fiktion des Fortbestehens

Gesetzestext

Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss. *)

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