Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1767 BGB Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
Gesetzestext
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (3) § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Absatz 1 nicht erhält, wenn er der Namensänderung widerspricht, 2. zusätzlich die Möglichkeit besteht, einen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. § 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden. (4) Zur Annahme eines Verheirateten als Kind ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt. (5) Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden. § 1767 Abs. 2: Früherer Satz 2 u. 3 aufgeh., jetzt Abs. 2 einziger Text gem. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a G v. 11.6.2024 I Nr. 185 mWv 1.5.2025; früherer Abs. 2 Satz 1 (jetzt Abs. 2 einziger Text) idF d. G v. 17.7.2017 I 2429 iVm § 1757 Abs. 1 Satz 1 idF d. G v. 17.7.2017 I 2429 mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 24.10.2024; 2025 I Nr. 26 - 1 BvL 10/20 -
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