Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1775 BGB Mehrere Vormünder

Gesetzestext

(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. (2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.

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