Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1787 BGB Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt

Gesetzestext

Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1787 BGB verweist.

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