Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1796 BGB Entziehung der Vertretungsmacht

Gesetzestext

(1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.

(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1796 BGB verweist.

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