Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1810 BGB Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht

Gesetzestext

Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1810 BGB verweist.

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