Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1811 BGB Andere Anlegung

Gesetzestext

Das Familiengericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in § 1807 vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1811 BGB verweist.

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