Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1818 BGB Anordnung der Hinterlegung

Gesetzestext

Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen anordnen, dass der Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach § 1814 nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des Mündels in der in § 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des Vormunds kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1818 BGB verweist.

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