Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1819 BGB Genehmigung bei Hinterlegung

Gesetzestext

Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und, wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer Verfügung über die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des Familiengerichts. Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1819 BGB verweist.

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