Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1820 BGB Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung

Gesetzestext

(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Familiengerichts.

(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1820 BGB verweist.

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