Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1822 BGB Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen

Gesetzestext

Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1822 BGB verweist.

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