Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1825 BGB Allgemeine Ermächtigung

Gesetzestext

(1) Das Familiengericht kann dem Vormund zu Rechtsgeschäften, zu denen nach § 1812 die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich ist, sowie zu den in § 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen.

(2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1825 BGB verweist.

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