Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1857a BGB Befreiung des Jugendamts und des Vereins

Gesetzestext

Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854 zulässigen Befreiungen zu.

(XXXX) §§ 1858 bis 1881 (weggefallen)

Untertitel 6 - Beendigung der Vormundschaft

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1857a BGB verweist.

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